Information zur Rücknahme von Altöl, Gebinde und Ölfilter
Als Käufer von Schmierstoffen verpflichten Sie sich für eine umweltgerechte Entsorgung des Altöls und der entleerten Gebinde Sorge zu tragen.
Die Abgabe von Altöl (Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöl) an unserem Verkaufsort ist daher in der Menge kostenlos möglich, die der Menge der ausweislich unserer Rechnung gekauften Menge entspricht. Sinngemäß gilt dies auch für die von uns verkauften Ölfilter.
Bei Abgabe derartiger Sonderabfälle an unserem Verkaufsort (Alemannenstrasse 4-6 79285 Ebringen) beachten Sie bitte:
Die Abgabe während der gewöhnlichen Geschäftszeiten:
Montag – Freitag 08.00 – 12.00 Uhr und 13.00-17.00 Uhr
Den Kaufnachweis (unsere Rechnung) vorzulegen.
Unsere Postadresse lautet:
Willi Schüler GmbH
Alemannenstrasse 4-6
79285 Ebringen
In der Tabelle finden sie die aktuell gültigen Abfallschlüssel. Den zutreffenden Abfallschlüssel der Produkte finden Sie in den jeweiligen Sicherheitsdatenblätter im Abschnitt 13. (siehe Beispiel unten rechts)
Abfallschlüssel (AVV)
13 01 01* | Hydrauliköle, die PCB 11) enthalten |
13 01 04* | chlorierte Emulsionen |
13 01 05* | nichtchlorierte Emulsionen |
13 01 09* | chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis |
13 01 10* | nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis |
13 01 11* | synthetische Hydrauliköle |
13 01 12* | biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle |
13 01 13* | andere Hydrauliköle |
13 02 04* | chlorierte Maschinen-,Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis |
13 02 05* | nichtchlorierte Maschinen-,Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis |
13 02 06* | synthetische Maschinen-,Getriebe- und Schmieröle |
13 02 07* | biologisch abbaubare Maschinen-,Getriebe- und Schmieröle |
13 02 08* | andere Maschinen-,Getriebe- und Schmieröle |
Das normal Altöl das bei uns normalerweise anfällt ist 130205
Beim Dualen System arbeiten wir mit dem Grünen Punkt (laut Verpackungsgesetz)
Für die Rücksendung derartiger Sonderabfälle beachten Sie bitte:
Die Verfüllung des Altöls oder des gebrauchten Ölfilters in eine auslaufsichere und dafür zugelassene Verpackung vorzunehmen. Die Transportvorschrift des von ihnen beauftragten Transportunternehmens (Altöl und Ölfilter sind Sonderabfälle). Eine Kopie des Kaufbeleges (unsere Rechnung) der Sendung beizulegen. Die Rücksendung ausreichend zu frankieren und an die Adresse des Rechnungsabsenders (an uns) zu adressieren.
Als privater Verbraucher haben Sie ferner die Möglichkeit, Altöl (Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöl) und Ölfilter in einer örtlichen Wertstoff-Annahmestelle (Recyclinghof), einer Altöl-Annahmestelle Ihrer Gemeinde oder Stadtteils oder einer mobilen Schadstoffsammelstelle abzugeben. Da zum Teil auch bei lokalen Stadtreinigungsbetrieben und bei der Feuerwehr Altölannahmestellen eingerichtet sind, können Sie auch dort (bitte unbedingt vorher anfragen!) in kleinen Mengen das Altöl als Selbstwechsel ordnungsgemäß entsorgen.
Im Internet können Sie sich schnell und gezielt bei www.abfallshop.de auch über einen Entsorgungsbetrieb in Ihrer Nähe informieren. Gerne teilen wir Ihnen auf Anfrage mit, wo sich eine öffentliche Altöl-Annahmestelle in der Nähe Ihres Wohnortes befindet.
Wichtig:
Das zurückzugebende Altöl (Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöl) muss in jedem Fall sortenrein im Sinne der Altölverordnung sein. D.h., es darf keine verbotene Vermischung oder Beimischung anderer Altöle z. B. Hydraulik-, Turbinen-, Kompressoren- oder andere Öle stattfinden. Ebensowenig dürfen Lösemittel, Brems- und Kühlflüssigkeiten beigemengt werden (verbotene Stoffe werden mittels vorgeschriebenen Proben ermittelt).
Zur weiteren Klärung der Rückgabe setzen Sie sich bei solchen Produkten bitte mit uns in Verbindung. Verkaufsverpackungen (= Gebinde) von Mineralölen oder Mineralölprodukten fallen ebenfalls unter die Bestimmung der Verpackungsverordnung. D. h., dass Sie als Endverbraucher die gebrauchten, restentleerten Gebinde (für z. B. Verbrennungsmotorenöl) an unserem Verkaufsort in der Menge kostenlos abgeben können, die ausweislich unserer Rechnung der gekauften Menge entspricht; sofern Sie die Gebinde nicht zur bestimmungsgemäßen Entsorgung des angefallenen Altöls benutzen (z. B. beim Recyclinghof oder einer Altöl-Annahmestelle in Ihrer Nähe)
Wichtig:
Für die Rückgabe der geleerten Gebinde im Sinne der Verpackungsordnung müssen die Gebinde:
- restentleert sein
- dürfen nach Entleerung des Originalfüllgutes außer Altöl keine Fremdstoffe wie z. B. Säuren, Farben, Pflanzenschutzmittel, andere Chemikalien oder andere Öle enthalten haben
- müssen ausnahmslos verschlossen (Originalverschlußkappe) sein und dürfen keine Beschädigung aufweisen.
- die Originalbeschriftung tragen
Für nicht verschlossenen Gebinde gilt:
Diese Gebinde sind Sonderabfall und mit z.B. Ölfiltern u. ä. zu entsorgen.
Bei Abgabe derartiger restentleerter, verschlossener sowie unverschlossener Gebinde an unserem Verkaufsort beachten Sie bitte:
- Die Abgabe während der gewöhnlichen Geschäftszeiten vorzunehmen.
- Den Kaufnachweis (unsere Rechnung) vorzulegen.
Für die Rücksendung restentleerter, verschlossener Gebinde gilt:
- Den Verschluß der Gebinde auslaufsicher vorzunehmen.
- Eine Kopie des Kaufbeleges (unsere Rechnung) der Sendung beizulegen.
- Die Rücksendung ausreichend zu frankieren und an die Adresse des Rechnungsabsenders (an uns) zu adressieren.
Für die Rücksendung restentleerter, unverschlossener Gebinde gilt
- Die Verfüllung der unverschlossenen Gebinde (oder des gebrauchten Ölfilters) in eine auslaufsichere und dafür zugelassene Verpackung vorzunehmen.
- Die Transportvorschrift des von ihnen beauftragten Transportunternehmens (Altöl, Ölfilter und unverschlossene Gebinde sind Sonderabfälle).
- Eine Kopie des Kaufbeleges (unsere Rechnung) der Sendung beizulegen.
- Die Rücksendung ausreichend zu frankieren und an die Adresse des Rechnungsabsenders (an uns) zu adressieren.
Zur weiteren Klärung der Rückgabe setzen Sie sich bei solchen Produkten bitte mit uns in Verbindung.
Wichtiger Hinweis für gewerbliche Endkunden:
Ausnahme für die Abgabe an Unternehmer und die SchifffahrtErfolgt die gewerbliche Abgabe von Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöl an Unternehmer oder öffentliche Einrichtungen, muss die Annahmestelle nicht am Verkaufsort oder in dessen Nähe eingerichtet oder nachgewiesen werden, § 9 Abs.1 Satz 1 AltölVO. Der Verkäufer kann sich zur Erfüllung seiner Annahmeverpflichtung Dritter bedienen, § 9 Abs.1 Satz 2 AltölVO.